Rn. 33
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das Gesetz sieht eine Straf- und Bußgeldbewehrung der Mobilitätsprämie vor. Die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der AO sind auf die Mobilitätsprämie gemäß § 108 EStG deshalb entsprechend anwendbar. Im Einzelnen sind dies:
- die Strafvorschriften des § 370 Abs 1–4, §§ 371, 375 Abs 1 AO und § 376 AO sowie
- die Bußgeldvorschriften der § 378 AO, § 379 Abs 1 und 4 AO, §§ 383 und 384 AO.
Ein mögliches Strafverfahren richtet sich nach §§ 385–408 AO, ein mögliches Bußgeldverfahren nach §§ 409–412 AO.
Rn. 34–35
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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