Rn. 18
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 103 EStG regelt die Entstehung der Mobilitätsprämie. Diese entsteht – korrespondierend mit den Regelungen über die Festsetzungsfrist in §§ 169, 170 AO – mit Ablauf des Kj, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte/die erste Betriebsstätte aufsucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchführt, und korrespondiert somit mit der ESt.
Rn. 19–20
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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