Rn. 12

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 2 Abs 4 EStG sind SA vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG) abzuziehen. Daher wirken sich (weitere) SA nicht (mehr) steuermindernd aus, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bereits 0 EUR beträgt (H/H/R, § 10 EStG Rz 19). SA sind nicht auf einen anderen VZ vor- oder rücktragsfähig, soweit sie den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen (BFH BStBl III 1961, 69). Der Verlustabzug nach § 10d EStG hat Vorrang vor der Berücksichtigung der SA. § 10d Abs 1 S 1 EStG bestimmt ausdrücklich, dass der Verlustrücktrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor SA, ag Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen ist. § 10 Abs 2 S 1 EStG enthält für den Verlustvortrag eine entsprechende Regelung.

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