Rn. 530

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Während das Nießbrauchsrecht selbst nicht Gegenstand einer begünstigen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Ablösung von Nutzungsrechten gegen Versorgungsleistungen weiterhin möglich, sofern es dadurch zu einem Übergang des (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an dem zugrunde liegenden begünstigten Vermögen kommt, wie es iRd Nießbrauchs regelmäßig der Fall ist.

Als Gestaltungsmöglichkeit ist eine solche Ablösung insb dann in Betracht zu ziehen, wenn es der Elterngeneration nicht mehr möglich ist, die Verwaltung des nutzungsrechtsbelasteten Vermögens fortzuführen. Da der unentgeltlich Nutzende nicht AfA-berechtigt ist (vgl BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Tz 19), kann ein weiterer Grund für die Ablösung eines solchen Nutzungsrechts darin liegen, dass in diesem Fall beim Eigentümer das AfA-Recht wieder auflebt.

 

Rn. 531

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Auch der BFH und die FinVerw erkennen die Ablösung eines an einer qualifizierten Wirtschaftseinheit vorbehaltenen oder durch Vermächtnis eingeräumten Nießbrauchsrechts durch Versorgungsleistungen an (sog gleitende Vermögensübergabe, vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 25; BFH v 03.06.1992, BStBl II 1993, 23). Die Ablösung darf aber nicht lediglich zum Zweck eines lastenfreien Verkaufs erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die wiederkehrenden Leistungen bereits im Übergabevertrag selbst vereinbart wurden. Ausreichend ist auch eine Vereinbarung erst mit der Ablösung des Nießbrauchs (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 25; zur Frage der Anwendung von § 10 Abs 1a Nr 2 EStG oder § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF s Rn 616).

 

Rn. 532

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Eine solche gleitende Vermögensübergabe ist auch anzuerkennen, wenn gemäß § 14 HöfeO Versorgungsleistungen in Form des Altenteils erbracht werden, sowie im Fall der sog "Rheinischen Hofübergabe", wenn der Übergeber den Betrieb in Ausübung des Nießbrauchs wiederum an den Übernehmer verpachtet (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 25; Risthaus, DB 2010, 803).

 

Rn. 533

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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