Rn. 439

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Unterhaltsleistende kann nach bürgerlichem Recht unter dem Gesichtspunkt der (nachwirkenden) ehelichen Treuepflicht gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten einen vor den Zivilgerichten (Familiengerichten) einklagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zum Antrag auf Realsplitting haben (vgl Gérard, FR 1980, 411; 1982, 278). Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltsverpflichtete dem -berechtigten die Steuern erstattet, die sich bei diesem aufgrund der Durchführung des Realsplittings ergeben (BGH StRK EStG 1975 § 10 Abs 1 Nr 1, R 1 und R 3; BFH BStBl II 1989, 957). Erleidet der Unterhaltsberechtigte durch die Zustimmung weder steuerliche noch außersteuerliche Nachteile oder erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete zur Übernahme der Steuern bereit, hat er die Zustimmung zu erteilen (BGH NJW 2005, 2223). Als außersteuerliche Nachteile kommen Verluste staatlicher Förderleistungen (zB Gewährung von Waisenrenten, Wohnungsbauprämie, Leistungen nach dem BAföG) in Betracht.

 

Rn. 440

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Rechtskraft der zur Zustimmung verurteilenden Entscheidung des Zivil-(Familien-)gerichts ersetzt die Zustimmung; BFH BStBl II 1989, 192; BFH/NV 1989, 437. Gleiches gilt für die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs. Das FA oder das FG können im Übrigen der familiengerichtlichen Entscheidung nicht vorgreifen; ggf ist das Veranlagungs-, Einspruchs- oder Klageverfahren auszusetzen, auch eine vorläufige Veranlagung (§ 165 AO) ist in Betracht zu ziehen.

Die FinVerw oder die FG haben nicht zu überprüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung (anders als bei dem Antrag auf getrennte Veranlagung, vgl hierzu BFH BStBl II 1977, 870) rechtsmissbräuchlich ist (vgl BFH BStBl II 1990, 1022) zumal, worauf Buob, FR 1980, 313 hinweist, auch außersteuerliche Folgen einer Zustimmung zum Realsplitting zu bedenken sind. Jedenfalls ist auch die grundlose Verweigerung der Zustimmung zum Realsplitting durch den Unterhaltsempfänger steuerlich zu beachten (BMF BStBl I 1978, 539).

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