Rn. 252
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ferner muss die Altersversorgung gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG kapitalgedeckt sein. Beim Kapitaldeckungsverfahren wird im Gegensatz zum Umlageverfahren ein Kapitalstock angespart, während beim Umlageverfahren die von den gegenwärtigen Beitragszahlern eingenommenen Beiträge sogleich wieder – ohne Ansparung eines Kapitalstocks – an die gegenwärtigen Rentenbezieher ausgezahlt werden (H/H/R, § 10 EStG Rz 60).
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