Rn. 250

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die strengen Anforderungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG für begünstigte kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte soll sicherstellen, dass nur solche Beiträge als SA abgezogen werden können und nachgelagert besteuert werden, die zu Ansprüchen führen, die mit den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (Risthaus, DB 2004, 1329). Dies entspricht der Systematik des AltEinkG. Der Gesetzgeber des AltEinkG unterscheidet zwischen

  • "echten Altersvorsorgeprodukten" (Produkte der ersten und zweiten Schicht) und
  • Vorsorgeformen mit Sparcharakter (Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht), die zwar auch der Altersvorsorge dienen können, aber – im Gegensatz zu Produkten der ersten und zweiten Schicht – nicht mehr als klassisches Instrument der privaten Altersvorsorge angesehen werden und daher auch nicht mehr gefördert werden sollen (BFH BStBl II 2006, 312; auch s Rn 228).

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