Rn. 249

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung können nur als SA abgezogen werden, wenn der Vertrag, den der StPfl mit dem Anbieter abgeschlossen hat, den Anforderungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG entspricht, sog Rürup-Rente. Ob die in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ab dem VZ 2010 nicht mehr, wie bisher, bei der Veranlagung des jeweiligen StPfl zu prüfen, sondern gemäß § 10 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG in einem eigenen Zertifizierungsverfahren für das jeweilige Altersvorsorgeprodukt, wobei die Zertifizierung für die Festsetzung der ESt Grundlagenbescheid (§ 171 Abs 10 AO) ist (hierzu s Rn 695).

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