Rn. 2

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Einen besonderen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang die Reduzierung des CO2-Austoßes im Verkehrssektor. Zur Stärkung von alternativen Mobilitätsformen und zur Erreichung von Verhaltensanpassungen sieht das Klimaschutzprogramm unter anderem eine vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für StPfl mit einem langen Arbeitsweg von 21 km oder mehr (Fernpendler) bzw für StPfl mit einem beruflich veranlassten doppelten Haushalt vor, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG nF/§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 4 EStG nF und § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 9 EStG nF (BT-Drucks 19/14338, 24).

StPfl, die mit ihrem zvE innerhalb des Grundfreibetrags nach § 32a EStG (VZ 2021 9 744 EUR, VZ 2022 10 347 EUR, VZ 2023 10 909 EUR) liegen, erhalten die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent (bzw 38 Cent ab VZ 2022) ab dem 21. Entfernungskilometer die in den §§ 101109 EStG geregelte und ebenfalls befristete Mobilitätsprämie iHv 14 % der erhöhten Pauschale zu beantragen. Ziel ist es, mit der Mobilitätsprämie auch diejenigen StPfl zu entlasten, bei denen ein höherer WK- oder BA-Abzug infolge der erhöhten Entfernungspauschale zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt (BT-Drucks 19/14338, 26) und diese geringverdienenden Fernpendler auf diese Weise mit Pendlern gleichzustellen, die ein zvE außerhalb des Grundfreibetrags erzielen.

 

Rn. 3

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Vorschriften gelten – wie die Erhöhung der Entfernungspauschale – ab dem VZ 2021 (Art 7 Abs 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) und sind ein Fremdkörper im EStG (Krüger in Schmidt, Vor § 101 EStG, 41. Aufl 2022). Anders als die Bezeichnung "Mobilitätsprämie" suggeriert, handelt es sich nicht um eine Prämie im eigentlichen Sinne, sondern um eine Subvention für Geringverdiener (Ausgleich von Mehrbelastungen aus der eigentlich nicht erwünschten Nutzung eines Verkehrsmittels mit CO2-Austoß) (Oertel in Kirchhof/Seer, § 101 EStG Rz 4, 21. Aufl 2022).

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