Rn. 414

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ab VZ 2016 ist weitere Voraussetzung des SA-Abzugs die Angabe der ID-Nr gemäß § 139b AO der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden (§ 10 Abs 1a Nr 1 S 7 EStG). Sofern die unterhaltene Person ihrer gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 S 8 EStG bestehenden Verpflichtung zur Mitteilung der ID-Nr an den Leistenden nicht nachkommt, ist dieser berechtigt, bei der für ihn zuständigen FinBeh die ID-Nr der unterhaltenen Person zu erfragen.

 

Rn. 415

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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