a) Unentgeltlichkeit

 

Rn. 550

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Vgl zur Abgrenzung Rn 470ff.

b) Wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit

 

Rn. 551

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Entsprechend ihrer Zweckausrichtung müssen Versorgungsleistungen grundsätzlich auf die Lebenszeit des Empfängers angelegt sein (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 56). § 10 Abs 1a Nr 2 EStG setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um lebenslange Versorgungsleistungen handelt.

Damit können wiederkehrende Leistungen, die für eine Mindestzeit zu erbringen sind (sog Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten oder dauernde Lasten) sowie wiederkehrenden Leistungen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten oder dauernde Lasten) nicht als SA abgezogen werden (vgl BFH v 10.04.2014, BFH/NV 2014, 1045; kritisch hierzu Risthaus, DB 2010, 803). Insoweit handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 56).

 

Rn. 552

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wiederkehrende Leistungen sind auch dann gegeben, wenn sie nach ihrer Vereinbarung tatsächlich nicht wiederholt erbracht werden, weil zB der Rentenberechtigte nach der ersten Zahlung verstirbt.

Für einen Abzug als Versorgungsleistungen ist nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen während ihrer Dauer in gleicher Höhe zu leisten sind. Auch im Zeitablauf schwankenden Leistungen können in vollem Umfang als Versorgungsleistungen abgezogen werden, wenn die Änderung der Höhe der Zahlungen nicht auf einem neuen Rechtsgrund beruht, sondern bereits im ursprünglichen Übergabevertrag enthalten war (vgl FG BdW v 21.03.2016, EFG 2016, 1089).

 

Rn. 553

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Versorgungsleistungen können aber auch – zumindest teilweise – einmalige Leistungen sein. So ist auch der Abzug von (angemessenen) Beerdigungs- und Grabmal- und -pflegekosten als Versorgungsleistungen zulässig, sofern diese im Übergabevertrag vereinbart wurden und der Vermögensübernehmer nicht der Alleinerbe des Vermögensübergebers ist (vgl H 10.3 EStH 2018; BFH v 19.01.2010, BStBl II 2011, 162; BFH v 19.01.2010, BStBl II 2010, 544; BFH v 15.02.2006, BStBl II 2007, 160; zweifelnd, ob die Rspr auch noch nach 2007 gilt Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 147 "Beerdigungskosten"). Der BFH lässt sich bei dieser Einschränkung vom materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip zwischen der Abziehbarkeit einerseits und der Steuerbarkeit der Leistungen andererseits leiten. Sofern der Vermögensübernehmer Erbe des Vermögensübergebers wird, ist diese Korrespondenz nicht gewährleistet.

c) Umfang der Versorgungsleistungen

 

Rn. 554

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wiederkehrende Leistungen sind als SA steuerlich zu berücksichtigen, soweit sie nicht BA oder WK sind oder mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Damit ist ein Abzug nicht möglich, wenn die Erträge aus dem übertragenen Vermögen ganz oder teilweise steuerfrei gestellt werden, wie zB im Fall der Verlegung eines Betriebsteils in einen Staat, dem das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieses Betriebsteils zusteht (R 10.3 Abs 1 EStR 2012).

Unschädlich sind aber steuerbare und stpfl Einkünfte, die lediglich im Einzelfall etwa aufgrund eines Freibetrages (zB § 13 Abs 3 EStG hinsichtlich der Versteuerung von Altenteilsleistungen beim Berechtigten) zu keiner Steuer führen (BFH v 30.04.1976, BStBl II 1976, 539). Zudem stehen die (Teil-)Freistellung iRd Halb- oder ab 01.01.2009 des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr 40 EStG) sowie die Nichteinbeziehung von Einkünften aus KapVerm in die Veranlagung iRd AbgSt (§ 32d EStG) der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nicht entgegen (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 49; Wälzholz, DStR 2008, 273).

 

Rn. 555

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Abziehbar sind alle im Übergabevertrag vereinbarten Leistungen in Geld oder Geldeswert, wie zB auch die Übernahme von Aufwendungen oder Sachleistungen (vgl zu den insoweit einschlägigen Werten für unbare Altenteilsleistungen BayLfSt v 30.03.2016, S 2221.1.1. - 10/36 St 32; zur Schätzung unbarer Altenteilleistungen s BFH BFH/NV 2018, 1086; zum Begriff Altenteilleistungen FG Mchn v 22.01.2018; zur Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen FG Mchn, EFG 2018, 1629 und FG Nds EFG 2017, 1168; zur Ertragsprognose FG Nds EFG 2018, 828).

Dagegen können durch persönliche Arbeit erbrachte Dienstleistungen (zB Pflegeleistungen) nicht als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist in nur möglich, wenn es sich um Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter handelt.

Bei der Wohnraumüberlassung sollte im Übergabevertrag explizit geregelt werden, welche konkreten Aufwendungen und Sachleistungen (zB Strom, Heizung, Wasser) der Übernehmer tragen soll, da nur diese und nicht ein fiktiver Mietwert als Versorgungsleistungen angesehen werden können (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 46).

Abschreibungen, Schuldzinsen und öffentliche Lasten (zB GrSt) können nicht als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden (kritisch hierzu Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 245).

Instandhaltungskosten können nur insoweit als Ve...

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