Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Erneuerung einer Heizungsanlage als Versorgungsleistungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, wann auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, als SA behandelt werden.
  2. Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind als Versorgungsleistungen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat.
  3. Begünstigt sind nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen.
  4. Demgemäß sind Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparablen Heizungsanlage als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und der Übernehmer laut Übergabevertrag zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet ist.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger bezog darüber hinaus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bekam der Kläger durch notariellen Vertrag im Jahr 1988 von seinem Vater übertragen. Dafür gewährte der Kläger seinen Eltern ein lebenslängliches Altenteil. Die Gewährung des Altenteils ist Bestandteil des Übergabevertrages und dort unter § 2 geregelt. Dazu gehört ein Wohnungsrecht an mehreren Räumen, die sich im Wohnhaus des Klägers befinden. Unter § 2 Punkt 2 des Übergabevertrages heißt es ferner:

„Die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) ist von dem Übernehmer kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten.

Feuerung und Wasser sind kostenlos, gebrauchsfertig, ggfls. auch als warmes Wasser, in ausreichendem Umfang an die Stelle des Verbrauchs zu liefern.

Der Übernehmer hat für die Beheizung der Räume zu sorgen. (…)”

Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger, Kosten für die Erneuerung der Ölbrennwertanlage i.H.v. 2.849,56 € als Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen.

Hierzu legten sie zwei Rechnungen vor. Eine Rechnung lautet über 8.013,78 € und datiert vom 20. Januar 2011. Nach dieser Rechnung wurden am 17. Januar 2011 ein neuer Heizkessel samt Zubehör eingebaut sowie Arbeiten zur Schornsteinsanierung infolge des Anschlusses der neuen Heizung vorgenommen. Als Materialaufwand für den Einbau des Heizkessels samt Zubehör wurden 6.763,69 €, für die Schornsteinsanierung 412,33 € und als Montagekosten 837,76 € berechnet. Die zweite Rechnung datiert vom 11. Juli 2011 und beläuft sich auf 127,81 €. Danach wurde am 23. Mai 2011 eine neue Ölförderpumpe eingebaut. Die Ölförderpumpe selbst wurde nicht berechnet, sondern nur Zubehör und Montagezeit. Vom Gesamtbetrag der Rechnungen i.H.v. 8.141,59 € machten die Kläger 35 v.H. (= 2.849,56 €) als dauernde Last geltend. Über den angewandten Prozentsatz besteht kein Streit.

Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage im Einkommensteuerbescheid vom 26. Februar 2013 nicht.

Am 25. März 2013 erhoben die Kläger hiergegen Einspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2016 als unbegründet zurückwies.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Sie legten eine Bescheinigung der ausführenden Firma vor, in der bestätigt wird, dass der Austausch der Kesselanlage im Januar 2011 dringend erforderlich war, da die vorherige Anlage aus dem Baujahr 1988 einen irreparablen Defekt aufwies. Aufgrund der Witterung habe die Anlage unverzüglich erneuert werden müssen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sie die den Altenteilern überlassene Wohnung in einem wohn- und beheizbaren Zustand zu erhalten hatten. Dies sei ohne die Erneuerung der Heizungsanlage nicht möglich gewesen. Eine Erweiterung oder Verbesserung der Wohnqualität in Bezug auf den Übergabezeitpunkt sei nicht gegeben, da ausreichende Heizung und Warmwasser auch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden waren und sich daran nichts geändert habe. Die vorherige Heizungsanlage sei erst kurz vor der Hofübergabe im Jahr 1988 erneuert worden. Die Funktion und die Aufgaben der Heizung seien unverändert geblieben, auch wenn nunmehr eine auf dem heutigen Stand der Technik befindliche Anlage eingebaut worden sei.

Die explizite Erwähnung der Übernahme der Kosten für die Heizungsanlage im Übergabevertrag sowie die darin vereinbarte Verpflichtung zur Beheizung der Räume würde genügen, um die Kosten für den nötigen Ersatz der Heizungsanlage als dauernde Last abziehen zu können.

Die Kläger beantragen,

den...

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