1. Beginn der StPfl

 

Rn. 32

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 EStG beginnt grds mit der Geburt. Zur Begründung eines inländischen Wohnsitzes, wenn das Kind im Ausland geboren wird s BFH v 07.04.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, 1352.

Ist der StPfl ein Ausländer, beginnt die unbeschränkte StPfl mit Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

 

Rn. 33

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2 EStG beginnt mit Vorhandensein eines entsprechenden Dienstverhältnisses iSv Abs 2 und der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

 

Rn. 34

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag wirksam wird.

 

Rn. 35

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die beschränkte StPfl nach § 1 Abs 4 EStG beginnt mit dem erstmaligen Bezug von Einkünften iSd § 49 EStG durch einen Ausländer oder mit Wegfall der Voraussetzungen der Abs 1, 2 und 3 bei weiterem Bezug inländischer Einkünfte.

 

Rn. 36

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte beschränkte StPfl nach § 2 Abs 1 AStG beginnt mit dem Umzug in ein niedrig besteuertes Land. Voraussetzung ist ua, dass die natürliche Person als Deutscher zuvor in einem Zeitraum von zehn Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt estpfl war.

2. Ende der StPfl

 

Rn. 37

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 EStG endet mit dem Tag des Todes, mit Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts.

 

Rn. 38

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Bei Verschollenen gilt (abweichend vom Zivilrecht) gemäß § 49 AO für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung rkr wird. Der Verschollene wird daher bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend und damit estpfl angesehen. Entsprechend werden die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte aus dem Vermögen des Verschollenen auch diesem und nicht den Erben zugerechnet, obwohl die Erben nach § 9 Abs 1 VerschG bereits rückwirkend auf den vermuteten Todeszeitpunkt Gesamtrechtsnachfolger iSv § 1922 BGB geworden sind.

 

Rn. 39

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Steuerschulden des Erblassers gehen iRd Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 AO auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (im Übrigen s Rn 25 zur Veranlagung im Erbfall).

 

Rn. 40

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2 EStG endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Versetzung ins Inland durch erneuten Wohnsitz im Inland oder durch Tod.

 

Rn. 41

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die unbeschränkte StPfl auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG endet mit Wegfall der Antragsvoraussetzungen (Beendigung der Tätigkeit, Rücknahme des Antrags vor Bestandskraft), Über- oder Unterschreitung der anderen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 3 EStG oder durch Tod.

 

Rn. 42

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die beschränkte StPfl nach § 1 Abs 4 EStG endet mit (Wieder-)Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, mit Wegfall der unter § 49 EStG aufgezählten Einkünfte oder mit dem Tod.

 

Rn. 43

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die erweiterte beschränkte StPfl nach § 2 Abs 1 AStG endet mit Wegfall eines der Tatbestandsmerkmale (Ablauf der Zehnjahresfrist, Absinken der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen), Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder mit dem Tod.

3. Wechsel der Art der StPfl

 

Rn. 44

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ursachen für die Anwendung einer anderen Art der StPfl können vielfältig sein, wie zB die Verlegung des Wohnsitzes vom Inland ins Ausland unter Beibehaltung inländischer Einkünfte iSv § 49 EStG und umgekehrt oder zB die Versetzung eines Diplomaten ins Ausland.

Wechselt der StPfl von der beschränkten zur unbeschränkten StPfl oder umgekehrt, so sind nach § 2 Abs 7 EStG ab VZ 1996 die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte den während der unbeschränkten StPfl bezogenen Einkünften hinzuzurechnen. Infolgedessen ist für dieses Veranlagungsjahr nur eine Veranlagung durchzuführen. Ausländisch Einkünfte, die der StPfl im Veranlagungsjahr – unabhängig ob vor oder nach dem Wechsel der Form der EStPfl – erzielt hat, werden iRd Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs 1 Nr 2 EStG erfasst.

Für VZ bis einschließlich 1995 wurden beim Wechsel der Art der EStPfl innerhalb eines Jahres für beide Zeiträume jeweils getrennte Veranlagungen durchgeführt.

 

Rn. 45

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Wechselt der StPfl innerhalb einer Art der StPfl, zB wenn ein StPfl von der unbeschränkten zur erweitert unbeschränkten StPfl (§ 1 Abs 2 EStG) oder von der unbeschränkten zur unbeschränkten StPfl auf Antrag (§ 1 Abs 3 EStG) wechselt, ist nur eine Veranlagung durchzuführen. Es liegt in diesen Fällen kein Wechsel von der einen Art der StPfl zur anderen Art der StPfl vor, weil sowohl die erweitert unbeschränkte StPfl als auch die unbeschränkte StPfl auf Antrag Formen der unbeschränkten StPfl darstellen.

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