Rn. 25

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die persönliche StPfl erlischt mit dem Tod. Die Einkünfte, die der Verstorbene zu Lebzeiten der Besteuerung hätte unterwerfen müssen (einschließlich der Einnahmen, die bis zum Todeszeitpunkt entstanden sind, aber dem Erben erst nach dem Todeszeitpunkt zufließen) werden nicht mit den Einkünften des Erben zusammengerechnet, sondern separat veranlagt. Die Bekanntgabe des Bescheids ist an den Erben als Rechtsnachfolger zu richten, der die Steuer als Nachlassverbindlichkeit schuldet (§ 45 AO).

Die nach dem Tod bezogenen Einkünfte sind dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers nach st Rspr nicht nur zivilrechtlich zuzurechnen, sondern er tritt auch weitestgehend (zB Art der Einkünfte, Zurechnung der Einkünfte, AfA einschließlich Bemessungsgrundlage, Anschaffungszeitpunkt des Erblassers) in die Rechtsbeziehungen des Erblassers ein. Seit der Entscheidung des BFH v 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 kann der Erbe einen noch verbliebenen Verlust des Erblassers allerdings nicht mehr im Rahmen seiner eigenen Veranlagung nutzen.

 

Rn. 26–31

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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