1. EU- und UN-Bedienstete

 

Rn. 99

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

EU-Bedienstete sowie deren nicht berufstätige Ehegatten und Kinder behalten bei Dienstantritt im Ausland ihren inländischen Wohnsitz (Art 13 Abs 1 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU v 08.04.1965, BGBl II 1965, 1482, zuletzt geändert durch Protokoll Nr 1 zum Lissabonner Vertrag v 13.12.2007, ABl Nr C 306, 165). Damit ist der Herkunftsmitgliedstaat, in dem der steuerliche Wohnsitz des EU-Bediensteten bestehen bleibt, grds weiterhin für die Besteuerung aller Einkünfte dieser Personen außer den von der Union gezahlten Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen und für die Erhebung der ESt zuständig, auch wenn sie dort nicht ihren tatsächlichen Wohnsitz haben (s Fall "Kristoffersen" EuGH v 25.05.1993, C-263/91, Slg 1993, I-2755; EuGH v 17.06.1993, C-88/92, HFR 1995, 284; Fall "Gistö" EuGH v 28.07.2011, C-270/10, HFR 2011, 1170). Demzufolge sind deutsche EU-Beamte auch dann weiterhin im Inland unbeschränkt stpfl, wenn sie ihren Wohnsitz aufgrund eines Dienstantritts ins Ausland verlegen. Nach Art 12 des Protokolls wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Union ihren Bediensteten zahlt, zugunsten der Union und unter Befreiung von innerstaatlichen Steuern eine Steuer erhoben.

 

Rn. 100

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Dienstbezüge von UN-Bediensteten sind steuerfrei (Übereinkommen v 13.02.1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen iVm Gesetz hierzu v 16.08.1980, BGBl II 1980, 941). Das gilt auch für Bezüge aus Sonderorganisationen wie bspw der Weltbank (s VO v 18.03.1971, BGBl II 1971, 129 und FG Köln v 08.02.2006, 15 K 3799/04, EFG 2007, 743). Voraussetzung ist, dass die Bezüge unmittelbar von der jeweiligen Organisation gezahlt werden (FG Mchn v 06.12.2000, 1 K 855/99, EFG 2001, 417). Nicht befreit sind die Bezüge eines Hilfssitzungsdolmetschers der WHO (FG BdW v 10.11.2005, 3 K 242/02, EFG 2006, 709).

2. Diplomaten und Konsularbeamte

 

Rn. 101

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Diplomaten und Konsularbeamte sind aufgrund völkerrechtlicher Abkommen im Inland idR nicht ständig ansässig und daher auch dann nicht unbeschränkt stpfl, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Inland wohnen oder sich hier ständig aufhalten.

Dieser Personenkreis ist nach Art 34 u Art 38 Abs 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) v 18.04.1961 (BGBl II 1964, 957) bzw Art 49 Abs 1 u Art 71 Abs 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) v 24.04.1963 (BGBl II 1969, 1585) von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit, sofern der Einzelne weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Inland ständig ansässig ist. Hierdurch wird den Betreffenden der Status von Exterritorialen eingeräumt, dh, sie unterliegen insoweit – mit ihren ausländischen Einkünften – nicht der Rechtsordnung (Steuerhoheit) des Aufnahmestaats, sondern sind von dieser befreit (BFH v 13.11.1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). Dem entspricht es, dass Angehörige deutscher Konsulate mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach § 1 Abs 2 EStG der erweiterten unbeschränkten StPfl unterfallen.

Die Befreiung gilt nicht für Einkünfte, deren Quellen sich im Empfangsstaat befinden. Daher unterliegen Einkünfte, die Diplomaten und Konsularbeamte im Inland erzielen, der beschränkten StPfl nach § 49 EStG. Insoweit ist aber gemäß § 3 Nr 29 EStG oder nach dem jeweiligen DBA eine Befreiung möglich.

Von einer ständigen Ansässigkeit des ausländischen entsandten Bediensteten ist dann auszugehen, wenn der Leiter der konsularischen Mission an das Auswärtige Amt eine entsprechende Mitteilung macht (BFH v 13.11.1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). Nach einer rkr Entscheidung des FG Köln v 24.01.2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552 kommt der Bescheinigung keine konstitutive Wirkung zu, so dass es im Einzelfall (insb bei einer widersprüchlichen und den diplomatischen Gepflogenheiten nicht entsprechenden Bescheinigung) gleichwohl zur Annahme einer ständigen Ansässigkeit kommen kann. "Ständig ansässig" idS sind zudem als sog Ortskräfte alle Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung von der Mission oder Botschaft bereits längere Zeit im Empfangsstaat ihren Wohnsitz hatten (BFH v 19.09.2013, V R 9/12, BStBl II 2014, 715; BFH v 18.12.2013, III R 20/12, BFH/NV 2014, 684).

 

Rn. 102

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Gleiches gilt für die zum Haushalt gehörenden/im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und ggf volljährige unverheiratete Kinder, Eltern und Schwiegereltern, vgl H 3.29 EStH 2019), ausländischen Diplomaten und Konsularbeamte (Art 37 Abs 1 WÜD, Art 49 Abs 1 WÜK).

Auch die Mitglieder/Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Missionen/konsularischer Vertretungen und die zu ihrem Haushalt gehörenden sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind wie Diplomaten/Konsularbeamte zu behandeln, falls sie ebenfalls...

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