Rn. 78

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich – im Sinne einer bescheidenen Bleibe – um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (BFH v 10.04.2013, I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909). Nicht erforderlich ist, dass es sich um ein Gebäude oder einen baulich abgeschlossenen Gebäudeteil handelt. In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist. Darauf, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an (vgl BFH v 14.11.1969, III R 95/68, BStBl II 1970, 153). Ebenso ist nicht erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt (BFH BFH/NV 2013, 1909).

Ausreichend ist ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der ein den Umständen und persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim darstellt. Die zum Wohnungsbegriff iSd BewG ergangene Rspr ist nicht auf § 8 AO anwendbar (vgl AEAO zu § 8 AO Tz 3).

Als Wohnung kann daher zB

  • ein möbliertes Zimmer gelten (Drüen in Tipke/Kruse, § 8 AO Rz 5 mwN),
  • eine Unterkunft in einer Gemeinschaftsbaracke oder Baubaracke (FG Mchn v 22.06.1983, IX 64/82 L, EFG 1983, 554),
  • eine Hotelwohnung, ein Sommer- oder Ferienhaus, ein Jagdhaus etc.
  • Selbst ein feststehender Campingwagen, der ständig Wohnzwecken dient, kann einen Wohnsitz begründen (BFH v 15.11.1974, VI R 195/72, BStBl II 1975, 278).

In derartigen Fällen ist jedoch in besonderem Maße zu prüfen, ob der StPfl die Räumlichkeiten "innehat" (s Rn 79) und ob diese zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind.

Hingegen stellen reine Übernachtungsmöglichkeiten, wie zB ein Bauwagen (FG Nds v 18.04.1977, IX L 2/76, EFG 1978, 111), Geschäftsräume (BFH v 06.02.1985, I R 23/82, BStBl II 1985, 331), Hotelzimmer bei vorübergehender Übernachtung (FG Münster v 22.02.1984, V 2216/83 U, EFG 1984, 636), keine Wohnung iSv § 8 AO dar.

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