Rn. 90

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der gewöhnliche Aufenthalt wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem die Tatbestandvoraussetzungen des § 9 S 1 o 2 AO erfüllt sind. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der StPfl ins Inland einreist und der Aufenthalt nicht nur zu einem vorübergehenden Verweilen führt. Zivil- und melderechtliche Begründungstatbestände sind unbeachtlich (Avvento in Gosch, § 9 AO Rz 1), ebenso der Wille des StPfl (vgl Drüen in Tipke/Kruse, § 9 AO Rz 2). Daher kann zB ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet sein, wenn ein StPfl als Besucher einreist und entgegen seinen Absichten bei der Einreise eine länger dauernde Erwerbstätigkeit im Inland aufnimmt.

Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort ist stets die dortige körperliche Anwesenheit der Person erforderlich (BFH v 18.07.1990, I R 109/88, BFHE 161, 482). Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland kann deshalb nicht bereits ab Geburt angenommen werden, wenn das Kind sich nicht in Deutschland aufhält (BFH v 07.04.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

Im Fall des § 9 S 2 AO wird der gewöhnliche Aufenthalt bei Überschreitung der Sechsmonatsfrist rückwirkend ("von Beginn an") begründet.

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