Rn. 91

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der StPfl muss sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet tatsächlich, dh körperlich, aufhalten und verweilen.

Ort ist jede beliebige Stelle, die bestimmbar ist. Das kann eine politische Gemeinde sein, aber auch ein anderer Ort, wie zB die Betriebsstätte, die Baustelle, ein Gebäude und Ähnliches (Drüen in Tipke/Kruse, § 9 AO Rz 5).

Gebiet ist eine Fläche, die über die des Orts weit hinausgeht. IRd § 1 EStG kann der in § 9 S 2 AO geprägte Gebietsbegriff, nachdem sich der gewöhnliche Aufenthalt auf den gesamten Geltungsbereich der AO erstrecken kann, auch auf Fälle des § 9 S 1 AO angewendet werden, da sich das Territorium nach der Vorschrift bestimmt, die an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft (ebenso Avvento in Gosch, § 9 AO Rz 27 mwN; Drüen in Tipke/Kruse, § 9 AO Rz 5). Daher kann der gewöhnliche Aufenthalt eines StPfl im gesamten Bundesgebiet begründet sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass StPfl, wie zB Sportler, Musiker, Filmschauspieler, die an mehreren Orten tätig werden, ebenfalls von der unbeschränkten StPfl erfasst werden.

 

Rn. 92

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der StPfl muss sich dort unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt.

Entscheidend ist immer, ob der Betreffende eine gesteigerte räumliche Bindung zu dem Ort oder Gebiet hat. Hierzu reicht das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Inland, die die tägliche Anwesenheit erfordert, nicht aus, wenn der StPfl jeweils nach Geschäfts- oder Dienstschluss an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt (BFH v 09.02.1966, I 244/63, BStBl III 1966, 522; BFH v 06.02.1985, I R 23/82, BStBl II 1985, 331; BFH v 25.05.1988, I R 225/82, BStBl II 1988, 944).

Als Anhaltspunkt kann auch iRd § 9 S 1 AO die Sechsmonatsfrist des § 9 S 2 AO herangezogen werden, weil diese ausdrückt, wann ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist (s Rn 80). Während aber ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 S 2 AO allein bei Überschreitung (rückwirkend) fingiert wird, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 9 S 1 AO auch dann vorliegen, wenn der Aufenthalt zunächst nicht nur vorübergehend sein sollte (Prognoseentscheidung), tatsächlich dann jedoch kürzer als beabsichtigt gewährt hat (BFH v 30.08.1989, I R 215/85, BStBl II 1989, 956).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge