Notarkosten für die Erlangung des Eigentums sind HK. Notarkosten für die Eintragung von Grundschulden für ein Darlehen sind Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG (vgl BFH BStBl II 1990, 460; 2003, 399). Sie können daher WK sein. Entscheidend dafür ist, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens zu dem Mietobjekt besteht. Ein solcher Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn zur Absicherung dieses Darlehens eine Grundschuldeintragung auf einem anderen Grundstück erfolgt (vgl BFH BStBl II 2005, 324; H 21.2 EStH 2020 "Finanzierungskosten"). Daher sind Schuldzinsen für ein Darlehen des StPfl, das dieser aufwendet, damit Grundschulden, die er als Sicherheit für fremde Schulden bestellt hat, abgelöst werden, und auch die dazugehörenden Notarkosten keine WK (vgl BFH BStBl II 1997, 772; H 21.2 EStH 2020"Finanzierungskosten"). Auch s "Prozesskosten".

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