Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus VuV nicht als WK abziehbar (BFH BStBl II 1994, 289; Heuermann, DStZ 1994, 229). Nimmt der StPlf ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als WK bei den Einkünften aus VuV abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist (BFH BStBl II 2019, 606). Ein WK-Abzug des bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtenden Mehrbetrags kommt nicht in Betracht (FG Köln EFG 2021, 1473, Rev eingelegt Az BFH IX R 15/21).

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