GrESt gehört zu den AK (BFH BStBl II 1992, 464; 1995, 835). Denn die Verpflichtung zur Entrichtung der GrESt entsteht mit dem Erwerb des Grundstücks. Dies gilt auch dann, wenn das Vermietungsobjekt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt an ihre Nichten und Neffen übertragen wird (FG BdW EFG 2020, 1406). Im Ausnahmefall können GrESt nach § 1 Abs 2a EStG keine Anschaffungsnebenkosten sein, sondern sofort abziehbare WK (s BFH BStBl II 2015, 260).

Werden auf die GrESt Zinsen gezahlt (zB Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen), so handelt es sich auch um WK (BFH BStBl II 1995, 835; BFH/NV 1996, 542; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "GrESt", November 2019). Finanzierungszinsen für die GrESt sind ebenfalls als WK abzugsfähig (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "GrESt", November 2019).

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