Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wird eine Immobilie gemischt genutzt, so ist im Rahmen der Einkunftsquelle VuV zu entscheiden, welcher Teil als Bezugsgröße insb für die anschaffungsnahen Aufwendungen bzw für den Grenzbetrag für anschaffungsnahe Aufwendungen und für die AfA heranzuziehen ist. Nach der Rspr des BFH ist der jeweilige Nutzungs- und Funktionszusammenhang maßgeblich, der über das zugrunde zu legende WG entscheidet (BFH BStBl II 1974, 132; 1998, 625; 2016, 992; 2016, 996; 2016, 999).

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Verwaltung hat bisher dagegen eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen nach § 6 Abs 1 Nr 1a EStG vorgenommen (zuletzt OFD Nds, DB 2010, 1910 Rz 5; FinSen Berlin, FR 2013, 237 Rz 5). Nunmehr folgt das BMF der Ansicht des BFH. Es ermöglicht aber für vor dem 01.01.2017 abgeschlossene Kaufverträge eine Anwendung der bisherigen Ansicht der Verwaltung (BMF BStBl I 2017, 1447). Es sind somit vier verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge zu unterscheiden:

  • eigenbetriebliche Nutzung,
  • fremdbetriebliche Nutzung,
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken,
  • Nutzung zu fremden Wohnzwecken.
 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei einer einheitlichen Nutzung mehrerer Wohnungen in einem Gebäude (zB zu fremden Wohnzwecken) kommt eine Aufteilung daher nicht in Betracht (BFH BStBl II 2016, 999).

 

Rn. 4

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Als Besonderheit dürfte zu beachten sein, dass bei einem Objekt mit Wohneigentum jede einzelne ETW in einem gesonderten Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht (OFD NRW, EStG-Kartei NW § 21 EStG Fach 4 Nr 801).

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