Eine als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistung, die beim Erwerb vom Erwerber übernommen wird, wird in Höhe des Barwerts als AK behandelt und ist, soweit sie auf das vermietete Gebäude entfällt, in Form von AfA als WK abzugsfähig. Der in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist dagegen als sofort abziehbar zu behandeln (BFH BStBl II 1995, 47; H 21.2 EStH 2020 "WK").

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