Der Abzug von Zinsen für ein Darlehen als WK bei den Einkünften aus § 21 EStG setzt voraus, dass die Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften aus VuV aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind (zuletzt BFH BFH/NV 2013, 522; 2015, 977).

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