Die Aufwendungen für die Einräumung eines mehrjährigen Ankaufrechts sind sofort abziehbare WK (BFH BStBl II 1992, 70; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "Ankaufsrecht", November 2019; kritisch Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 148 "Ankaufrecht", 40. Aufl).
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