Eine Kaufpreisminderung, die deshalb gewährt wird, weil noch bis einige Zeit nach dem Erwerb das zu vermietende Grundstück wegen eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes nicht vermietet werden kann, stellt keine Einnahmen aus VuV dar (BFH BFH/NV 1994, 163). Sie stellt kein Nutzungsentgelt für die Überlassung der Wohnung dar, sondern ist nur ein Rechnungsposten bei der Ermittlung des Kaufpreises.

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