Überlässt ein ArbG seinem ArbN aufgrund einer im Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung iSd § 21 Abs 1 Nr 1 EStG vor. Die Einnahme des ArbG aus der Vermietung (§§ 8 Abs 1, 21 Abs 1 S 1 EStG) besteht in der Arbeitsleistung des ArbN, soweit sie anteilig auf die Wohnungsüberlassung entfällt (BFH BStBl II 2011, 946; BFH BStBl II 1999, 213). Dieser Anteil kann in Höhe des ortsüblichen Mietwerts bestimmt werden (beachte aber den nach § 8 Abs 2 S 12 EStG nF nur begrenzten Ansatz eines Sachbezugs).

Wird die Wohnung/Zimmer vom ArbN an den ArbG vermietet, der anschließend diese Wohnung als Büro nutzt (Vermietung an ArbG als Homeoffice), so ist zu beachten, dass zunächst zu klären ist, ob es sich beim ArbN überhaupt um Einnahmen aus § 21 EStG handelt oder ob § 19 EStG einschlägig ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Einkünfteerzielungsabsicht nicht unterstellt werden kann, da eine gewerbliche Nutzung der Wohnung erfolgt, so dass eine Totalüberschussprognose zu erstellen ist (BFH BStBl II 2019, 219).

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