Nach Auffassung des FG Münster kann ein "Kaufpreis" teilweise eine Entschädigung für ein mit Altlasten belastetes Grundstück sein. Soweit es sich um eine Entschädigung für Altlasten handelt, soll es sich um Einnahmen handeln (FG Münster EFG 1993, 654). Dem wird zu Recht widersprochen (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 240 "Altlasten", November 2019). Dem ist zuzustimmen, denn die Zahlung steht nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV.

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