• 2021

Schlafende Landwirte/Unterstellung der Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung/§ 14 EStG

 

Nach § 14 i.V.m. § 16 Abs. 3b EStG besteht in den Fällen der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich eine Betriebsfortführungsfiktion bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung. Die Regelung gilt für Betriebsaufgaben ab dem 5.11.2011. Die bis dahin durch Verwaltungsanweisungen geschaffenen Übergangsregelungen bleiben in Kraft. Diese unterstellten im Wege der Billigkeit bei der Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsaufgabe. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil v. 12.3.2020 (BFH, Urteil v. 12.3.2020, VI R 35/17, BFH/NV 2020 S. 849) entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf die Anwendung einer begünstigenden Verwaltungsanweisung nur dann besteht, wenn diese rechtmäßig ist. Dies hat der BFH hinsichtlich der obigen Verwaltungsanweisungen bezogen auf die koordinierten Ländererlasse v. 17.12.1965, BStBl 1966 II S. 34 und die Verfügung der OFD Münster v. 7.1.1999, S 2239-70-St 12-21 verneint mit der Folge, dass sich der Steuerpflichtige nicht auf die Billigkeitsregelung berufen kann, sondern nachzuweisen hat, dass eine Betriebsaufgabe tatsächlich vorliegt. Entsprechendes dürfte auch für andere Verwaltungsanweisungen mit vergleichbarem Inhalt gelten. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH sollten betriebsverpachtende Land- und Forstwirte und deren Rechtsnachfolger bei Unkenntnis über eine erfolgte Betriebsaufgabe und damit über die Zugehörigkeit der Flächen zum Privatvermögen vor deren Veräußerung oder privaten Nutzung eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO einholen. Bei bereits erfolgter Veräußerung oder Entnahme ist im Rahmen einer Außenprüfung die Einholung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO ratsam.

(so Riehm, Schlafende Landwirte – Drohende Versteuerung von Betriebsaufgabegewinnen, FR 2021, 474)

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