• 2023

Besteuerung von Entlastungen nach dem EWSG / Verfassungsmäßigkeit / § 123ff. EStG

 

Entlastungen nach dem EWSG unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Es stellt sich die Frage, ob dies verfassungsgemäß ist. Dies dürfte zu bejahen sein. Zwar ist eine Besteuerung der Entlastungen nach dem EWSG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten. Die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besteuerung ist verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden. Dies dürfte auch für die Steuerfreiheit der Entlastungen für Stpfl. mit Einkommen unterhalb der Milderungszone gelten. Verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt aber die Besteuerung der Entlastungen nach dem EWSG lediglich aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten. Hier stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG.

(so Horstmann, Die Besteuerung von Entlastungen nach dem EWSG und die Herstellung sozialer Gerechtigkeit durch das Steuerrecht, DStR 2023, 481)

Besteuerung der Erdgas- und Wärmesoforthilfe / § 123 ff. EStG

 

Die im EWSG genannten Entlastungen führen zu sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG noch zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Bei Entlastungen über 410 EUR ist eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen. Liegt die Entlastung unterhalb dieses Betrags, kann auf eine Veranlagung verzichtet werden. Letzteres dürfte im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stehen. Bei Gewinnermittlern nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG kann in Fällen, in denen eine Erstattung im Wege der Gutschrift auf die Jahresabrechnung des Energielieferanten erfolgt, eine entsprechende Forderung gegen diesen zum Bilanzstichtag zu aktivieren sein. Des Weiteren stellt sich für Unternehmer die Frage, ob sie hinsichtlich der Entlastungszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ob die Entlastungszahlungen bei ihnen der USt unterliegt. Zu bejahen ist der Vorsteuerabzug. Die empfangenen Entlastungszahlungen stellen aber kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.

(so Schneider/Schneider, Energiehilfe mit Hürden – Die Besteuerung der Erdgas- und Wärmesoforthilfe, DB 2023, 858)

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