• 2024

Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995/2021 ab dem Jahr 2021/Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG

 

Der Solidaritätszuschlag wurde 2021 reformiert, da die Wiedervereinigung lt. Bundesregierung finanziert ist. Der SolZ wird ab diesem Zeitpunkt nur noch von etwa 10 % der Steuerpflichtigen erhoben. Es stellt sich die Frage, ob das SolZG ab 2021 verfassungsgemäß ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG liegen nicht mehr vor. Es fehlt an einem wiedervereinigungsbedingten Sonderbedarf. Auch wurde ein neuer Sonderbedarf nicht begründet. Die Ergänzungsabgabe kann auch nicht zu einer Erhöhung der Einkommensteuer genutzt werden. Die Belastung von nur etwa 10 % der Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Der Verzicht hinsichtlich der übrigen 90 % der Steuerpflichtigen verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.

(so Kirchhof, Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 verletzt das Grundgesetz, DB 2024, 410)

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