• 2024

MoPeG / Transparenz der Personengesellschaft / § 2a ErbStG

 

Durch das MoPeG wurde ab dem 1.1.2024 das Gesamthandsprinzip abgeschafft. Die neu geschaffene Regelung in § 2a ErbStG soll ab dem 1.1.2024 das Gesamthandsprinzip und damit das Transparenzprinzip fortführen. Allerdings dürfte die in § 2a S. 1 ErbStG vorgesehene Fiktion der Gesamthand ins Leere gehen. Die Regelung dürfte unanwendbar sein, da nicht geregelt ist, welche Gesamthand der Gesetzgeber meint. Die personengesellschaftsrechtliche Gesamthand dürfte nicht gemeint sein, da diese abgeschafft ist. Übrig blieben als Gesamthandsgemeinschaften nur noch die Erbengemeinschaft und die eheliche Gütergemeinschaft, wobei beide Gesamthandsgemeinschaften unterschiedlich ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund dürfte die bisherige Beurteilung hinsichtlich der unentgeltlichen Zuwendungen Dritter an eine Personengesellschaft und hinsichtlich der disquotalen Einlagen nicht mehr aufrechterhalten werden können. Dabei stellt sich auch die Frage, ob § 2a S. 2 und 3 ErbStG Geltung für disquotale Einlagen haben.

(so Zeising, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Transparenz der Personengesellschaft – Einfluss des MoPeG und Schönheitsreparaturen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BB 2024, 535)

MoPeG / Transparenz der Personengesellschaft / § 2a ErbStG

 

Ab dem 1.1.2024 wird durch § 2a S. 1 ErbStG für Zwecke der Erb- und SchenkSt die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips und damit des Transparenzprinzips angeordnet. Fraglich ist, ob § 2a S. 1 ErbStG diese Wirkung haben kann. Dies dürfte zu verneinen sein. Es gibt im ErbStG keine Regelung, die das Bestehen einer Gesamthand als Tatbestandsmerkmal vorsieht. Bedeutung hat das Gesamthandsprinzip nur im Rahmen der Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich der Problematik der disquotalen Einlagen in Personengesellschaften. Diese beruhte auf der bisherigen Regelung in § 718 BGB, die ab dem 1.1.2024 aufgrund des MoPeG entfallen ist. Eine materielle Entscheidungsgrundlage für die Rechtsprechung kann aber durch § 2a S. 1 ErbStG nicht ersetzt werden. § 2a S. 2 ErbStG verlangt, dass eine rechtsfähige Personengesellschaft etwas durch einen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG erlangt. Dieser Erwerb wird dann den Gesellschaftern der Personengesellschaft zugerechnet. Eine eigenständige Prüfung insoweit dürfte entbehrlich sein. § 2a S. 3 ErbStG betrifft den umgekehrten Fall.

(so Kleinert/Krogoll/Anissimov, Die disquotale Einlage im Schenkungsteuerrecht, DStR 2024, 785)

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