• 2024

Anpassungsregelung zum MoPeG/§ 24 GrEStG

 

§ 24 GrEStG fingiert für grunderwerbsteuerliche Zwecke rechtsfähige Personengesellschaften als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026. In diesem Zeitraum können die Regelungen in §§ 5 bis 7 GrEStG weiterhin genutzt werden. Auch wirkt sich das Inkrafttreten des MoPeG nicht steuerschädlich für bereits bis zum 31.12.2023 in Anspruch genommene Begünstigungen nach §§ 5 bis 7 GrEStG aus (Altfälle). Gleiches gilt für in den Jahren 2024 bis 2026 in insoweit Anspruch genommene Vergünstigungen (Neufälle). Offen ist jedoch, welche Folgen das Auslaufen des § 24 GrEStG zum 31.12.2026 hinsichtlich der noch laufenden Nachbehaltensfristen sowohl in Alt- als auch in Neufällen hat. Insoweit ist bisher nicht ausgeschlossen, dass der Wegfall der Fiktion zu einer Verletzung hinsichtlich der dann noch laufenden Nachbehaltensfristen führt.

(so Höreth/Stelzer, Steuerliche MoPeG-Anpassungen und Zinsschranke – Wachstumschancengesetz in Teilen umgesetzt, DStR 2024, 103)

Anpassungsregelung zum MoPeG/§ 24 GrEStG

 

Das MoPeG ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten mit der Folge des Wegfalls des Gesamthandsprinzips. Fraglich ist, welche Auswirkungen dies auf die Regelungen in §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 und 3 GrEStG hat. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber § 24 GrEStG erlassen. Die Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die bisherige grunderwerbsteuerliche Behandlung von rechtsfähigen Personengesellschaften bis zum 31.12.2026 beibehalten werden kann mit der Folge der Weitergeltung von §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 und 3 GrEStG bis zu diesem Zeitpunkt. Offen ist die Rechtslage ab dem 1.1.2027. Grundsätzlich dürften ab diesem Zeitpunkt die Regelungen in §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 und 3 GrEStG keinen Anwendungsbereich mehr haben. Hinsichtlich der dann noch laufenden Nachbehaltensfristen dürfte davon auszugehen sein, dass allein durch das MoPeG kein Verstoß gegen diese eintritt.

(so Bruschke, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem MoPeG, UVR 2024, 90)

Anpassungsregelung zum MoPeG/§ 24 GrEStG

 

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 ist das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften entfallen. Nicht hiervon betroffen sind Erbengemeinschaften und Gütergemeinschaften. Strittig diskutiert wird die Frage, welche Auswirkungen der Wegfall des Gesamthandsprinzips ab dem 1.1.2024 auf die Steuerbefreiungen nach §§ 5 bis 7 GrEStG hat. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob allein der Wegfall des Gesamthandsprinzips zu einer Verletzung noch laufender Nachbehaltensfristen führt. Vor diesem Hintergrund wurde die Regelung in § 24 GrEStG geschaffen. Hierdurch erfolgt eine befristete Fortschreibung des Status quo für Personengesellschaften bei der GrESt für die Jahre 2024 bis 2026 mit der Folge, dass in diesem Zeitraum die Begünstigungen nach §§ 5 bis 7 GrEStG weiterhin anwendbar sind. Danach soll eine rechtsichere Regelung geschaffen werden, die auch in einer Neugestaltung der GrESt münden kann. Des Weiteren stellt sich auch die Frage, ob nach den Änderungen durch das MoPeG überhaupt noch eine unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der obigen Steuerbefreiungen möglich ist.

(so Fuhrmann, Auswirkungen des MoPeG auf das Grunderwerbsteuerrecht, kösdi 2024, 23598)

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