• 2021

Vorteilhaftigkeit des Vorsteuerabzugs nach Durchschnittssätzen / § 23 UStG

 

Für bestimmte Branchen kann es vorteilhaft sein, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gemäß § 23 UStG zu ermitteln. Die einzelnen Branchen ergeben sich aus der Anlage zu §§ 69, 70 UStDV. § 23 UStG gilt nicht für Unternehmer, die zur Buchführung verpflichtet sind. Werden freiwillig Bücher geführt, steht dies einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht entgegen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Umsatzgrenze nach § 69 Abs. 3 UStDV um eine Nettogrenze handelt. Vorteilhaft ist die Anwendung von § 23 UStG insbesondere bei kleineren Unternehmen. Hierdurch kann es zu einer erheblichen Steuerreduzierung kommen. Ein höherer Vorsteuerabzug aufgrund der Anwendung von § 23 UStG dürfte bei jedem zweiten Unternehmen in Betracht kommen. Geltung dürfte dies insbesondere für das Corona-Jahr 2020 haben, da hier im zweiten Halbjahr die Eingangsleistungen dem auf 5 % bzw. 16 % reduzierten USt-Satz unterlagen, während demgegenüber die Vorsteuerpauschalen nicht reduziert wurden. Von daher sollte bei jedem Unternehmen, bei dem die Anwendung von § 23 UStG in Betracht kommt, insoweit eine entsprechende Überprüfung vorgenommen werden.

(so Gummels/Denker, Vorteilhaftigkeit der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen – Überlegungen zur Vorsteuerpauschalierung als lukratives Wahlrecht für Unternehmer, NWB 2021, 362)

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