• 2022
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Betriebsverlegung an den Wohnsitz nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums / § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO
Verlegt ein Stpfl. seinen bisher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Wohnsitz-FA geführten Betrieb in den Bezirk dieses FA, bedarf es ab dem VZ, in den die Betriebsverlegung fällt, keiner gesonderten Feststellung der Einkünfte mehr. Dabei kann das Wohnsitz-FA nach § 180 Abs. 1 S. 2 AO auch für VZ vor der Betriebsverlegung die gesondert festzustellenden Einkünfte ermitteln. Fraglich ist, ob es insoweit noch einer gesonderten Feststellung bedarf oder ob diese nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO wegen geringer Bedeutung entbehrlich ist. Von Bedeutung ist diese Fragestellung deshalb, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO ein dennoch ergangener Feststellungsbescheid unheilbar rechtswidrig ist. In den genannten Fällen dürfte eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO wegen geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO entbehrlich sein. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
(so Wüllenkemper, Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO bei Betriebsverlegung an den Wohnsitz nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums, DStZ 2022, 908)
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