• 2020

COVID-19-Pandemie / Corona-Dokumentation / § 90 AO

 

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie sehen sich Unternehmen mit behördlichen und regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Einnahmen haben. Die sich daraus vor dem Hintergrund digitaler Prüfungsmethoden ergebenden Auffälligkeiten werden bei späteren Betriebsprüfungen und Nachschauen zu entsprechenden Nachfragen führen. Es kann sich empfehlen, eine entsprechende Corona-Dokumentation zu erstellen, um später damit die Vollständigkeit der aufgezeichneten Betriebseinnahmen belegen zu können. Derartige Aufzeichnungen sind nicht zwingend. Mit diesen Aufzeichnungen können z.B. dokumentiert werden die gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeit, die Personallage, die Umsatz- und Gewinnfaktoren (z. B. Gutscheinverkauf, Warenverderb) oder die Herkunft der Mittel (z. B. Soforthilfen, Privateinlagen)

(so Achilles/Jope, Corona-Dokumentation - Checkliste zur Vermeidung von Fehlinterpretationen in der Bp, DB 2020, 1417)

Verfahrensdokumentation / Begriff / Schätzung / § 90 AO

 

Die Verfahrensdokumentation ist Teil der GoB. Rechtsgrundlage dürften § 90 Abs. 1 AO i. V. m. § 145 Abs. 1 AO bzw. § 90 Abs. 1 AO i.V.m. § 22 UStG sein. Der Sinn und Zweck der Verfahrensdokumentation dürfte darin bestehen, Wissenslücken des die Buchführung überprüfenden sachverständigen Dritten hinsichtlich der eingesetzten Soft- und Hardware zu schließen. Die Verfahrensdokumentation beinhaltet steuerrelevante Informationen zur eingesetzten Soft- und Hardware sowie zur Interaktion mit dem Erwerber. Bei ausschließlich handschriftlichen Aufzeichnungen ist von daher keine Verfahrensdokumentation erforderlich. Soweit es sich um die Soft- bzw. Hardware im Auslieferungszustand handelt, richtet sich das Erfordernis der Erstellung einer Verfahrensdokumentation regelmäßig an den Hersteller. Der Stpfl. hat eine Verfahrensdokumentation nur noch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des IT-Verfahrens zu erstellen. Fehlende bzw. unvollständige Verfahrensdokumentationen stellen einen formellen Mangel der Buchführung dar. Dies allein berechtigt aber noch nicht zur Schätzung. Der Stpfl. hat vielmehr die Möglichkeit, die entsprechenden steuerrelevanten Informationen nachzuliefern. Eine Schätzungsbefugnis dürfte nur dann bestehen, wenn die zum Verständnis erforderlichen Informationen nicht erlangt werden können und die Gewichtung des Mangels dies erfordert.

(so Damas, Verfahrensdokumentation, IKS und Tax-Compliance-Management: Hintergründe, Missverständnisse, Folgerungen, DB 2020, 1536)

• 2021

Verwaltungsgrundsatze 2020 / BMF v. 3.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018:001 / Vereinbarkeit mit den Regelungen der AO / § 90 AO / § 162 AO

 

Die Verwaltungsgrundsätze 2020 (BMF v. 3.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018:001) betreffen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 90 AO und die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Im Übrigen gelten die Verwaltungsgrundsätze 2005 (BMF v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05). Nach den Verwaltungsgrundsätzen 2020 obliegen dem Stpfl. bei Auslandssachverhalten umfassende Beweisvorsorgepflichten. Er muss sich bereits bei Vereinbarung der Transaktion umfassende Zugriffsrechte auf die im Ausland befindlichen Informationen vorbehalten. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören auch E-Mails, Messengerdienstnachrichten und Nachrichten anderer elektronischer Kommunikationsmedien sowie Gutachten steuerlicher Berater. Vorzulegen sind neben den Verträgen auch die Bilanzen aller in- und ausländischen Beteiligten einschließlich der konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse. Vorgenommen werden darf die Angemessenheitsprüfung auch auf der Basis von nach dem Vertragsabschluss bekannt gewordener externer Fremdvergleichsdaten. Bei Unsicherheiten im Sachverhalt darf die FinVerw widerlegbar von einem nur wahrscheinlichen Sachverhalt ausgehen. Dabei besteht nach Auffassung der FinVerw auch bei Widerlegung eine Schätzungsmöglichkeit. Gleiches gilt nach Auffassung der FinVerw auch dann, wenn eine andere Verrechnungspreismethode geeigneter ist. Die Auffassung der FinVerw zum Umfang der Mitwirkungspflichten und der Schätzungsbefugnis dürften mit den Regelungen in § 90 AO und § 162 AO nicht vereinbar sein. Die Verwaltungsgrundsätze sind für den Stpfl. und die Gerichte nicht bindend. Von daher sollte insoweit eine gerichtliche Klärung nicht ausgeschlossen werden.

(so Sassmann/Holtz, Steine statt Brot – Die Verwaltungsgrundsätze 2020 zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verrechnungspreisen, Ubg 2021, 61)

• 2022

Vornahme von Subsumtionsschritten bei der Ausfüllung der ESt-Erklärung als Mitwirkungspflicht / § 90 AO / § 150 AO

 

Steuererklärungsformulare dürften als Verwaltungsvorschriften anzusehen sein. Es stellt sich die Frage, ob bei der Ausfüllung z.B. der ESt-Erklärung zu den Mitwirkungspflichten des Stpfl. nur die reine Tatsachenangabe oder auch die Ausführung von juristischen Subsumtionsschritten gehört. Letzter...

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