• 2020

Gemeinnützige Empfängerkörperschaften als Hilfspersonen / § 57 Abs. 1 Satz 2 AO / § 58 Nr. 2 AO

 

Die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dabei kann die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke auch durch Hilfspersonen erfolgen mit der Folge, dass eine gemeinnützige Körperschaft auch Hilfsperson einer anderen gemeinnützigen Körperschaft sein kann. Die Hilfsperson muss nach den Weisungen der Geberkörperschaft einen konkreten Auftrag erfüllen. Insoweit sollten bereits vor Gewährung der entsprechenden Mittel schriftliche Vereinbarungen erfolgen. Auch eine Einschaltung mehrerer Hilfspersonen ist möglich. Die gemeinnützige Geberkörperschaft kann auch nach § 58 Nr. 2 AO ihre Mittel teilweise einer anderen nicht unbedingt wegen der gleichen Zweckverfolgung steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft zuwenden. Während im Rahmen von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO der steuerbegünstigte Zweck vollständig durch Hilfspersonen erfüllt werden kann, verbietet § 58 Nr. 2 AO eine überwiegende Mittelweitergabe. Nach Auffassung der FinVerw ist eine Mittelweitergabe von mehr als 50 % schädlich. Rechtlich abgesichert ist diese Obergrenze nicht. § 58 Nr. 2 AO ist auch neben § 57 Abs. 1 Satz 2 AO anwendbar. Bei rechtlichen Unklarheiten sollte eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

(so Eisolt, Gemeinnützige Empfängerkörperschaften als Hilfspersonen iSd § 57 Abs. 1 S. 2 AO, DStR 2020, 1417)

• 2021

Überführung steuerpflichtiger Tochtergesellschaften in die Gemeinnützigkeit / Betriebsaufspaltung / § 57 Abs. 3 AO

 

Auf der Grundlage der geänderten Regelung in § 57 Abs. 3 AO besteht im Rahmen von Bestandsstrukturen die Möglichkeit, steuerpflichtige Tochtergesellschaften – z.B. Servicegesellschaften – in die Gemeinnützigkeit zu überführen. Werden von der steuerbegünstigten Muttergesellschaft Wirtschaftsgüter an die Tochtergesellschaft überlassen, kann dies dazu führen, dass aufgrund des Wegfalls des Gewerbebetriebs die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nicht mehr vorliegen mit der Folge einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG. Fraglich ist, ob in diesen Fällen eine Buchwertfortführung nach § 13 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG in Betracht kommt. Dies dürfte vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu bejahen sein. Dies ist auch Auffassung der FinVerw. Ebenfalls fraglich sind die steuerlichen Konsequenzen, wenn in diesen Fällen Leistungen auch gegenüber nicht steuerbegünstigten Dritten erbracht werden. Folge ist, dass insoweit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nach wie vor gegeben sind. Die von der Muttergesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter sind, soweit möglich, aufzuteilen bzw. nach dem überwiegenden Umfang der Nutzung zuzuordnen. Soweit die Wirtschaftsgüter zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt werden, stellt sich auch hier die Frage, ob insoweit eine Buchwertfortführung nach § 13 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG möglich ist. Vor dem Hintergrund der Zweckrichtung der gesetzlichen Regelung dürfte dies ebenfalls zu bejahen sein. Da die aufgeworfenen Rechtsfragen von der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt sind, sollte die Einholung einer verbindlichen Auskunft im Erwägung gezogen werden.

(so Becker/Sokollari, Überführung steuerpflichtiger Servicegesellschaften in die Gemeinnützigkeit – Fallstrick Betriebsaufspaltung?, DStR 2021, 1849)

Steuerbegünstigte Servicekörperschaften / Satzungserfordernis / § 57 Abs. 3 AO

 

Nach Auffassung der FinVerw im BMF-Schreiben v. 6.8.2021, BStBl I 2021, 1036 ist das Satzungserfordernis in § 57 Abs. 3 AO dahingehend zu verstehen, dass Servicekörperschaften mögliche Kooperationspartner und alle zu erbringenden Serviceleistungen in der Satzung konkret beschreiben müssen. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Eine derartige Auslegung würde dazu führen, dass die Anwendung von § 57 Abs. 3 AO weitgehend unmöglich wird. Betroffen hiervon wären insbesondere Stiftungen, deren Satzungen nur unter engen Voraussetzungen nachträglich geändert werden können. Im Übrigen fehlt für eine derartige Auslegung auch eine gesetzliche Grundlage. Sie ist auch mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Von daher dürfte eine abstrakte Beschreibung der Kooperationspartner und der Art der Kooperationstätigkeit ausreichend sein.

(so Hüttemann/Schauhoff, Ein Nichtanwendungserlass zu steuerbegünstigten Servicekörperschaften – Kritische Anmerkungen zum Satzungserfordernis bei § 57 Abs. 3 AO nach dem BMF-Schreiben v. 6.8.2021 BStBl I 2021, 1036, DB 2021, 2580)

• 2022

Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften / Satzungsmäßige Anforderungen / Kooperationen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb gemeinnütziger Betriebe gewerblicher Art / § 57 Abs. 3 AO

 

Streitig sind die satzungsmäßigen Anforderungen für eine Steuervergünstigung von Servicegesellschaften nach § 57 Abs. 3 AO. Nach Auffassung der FinVerw müssen die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen aller Beteiligten bezeich...

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