Die GmbH ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gegründet. Es kann aber Situationen geben, in denen die Tätigkeit der GmbH eingestellt bzw. die GmbH beendet werden muss. Die Auflösung/Liquidation kann auf einem freien Entschluss der Gesellschafter beruhen oder aus zwingenden Gründen erfolgen. So sind beispielsweise die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer gezwungen, einen Schlussstrich zu ziehen, wenn die Gesellschaft so schwer in der Krise ist, dass eine Fortsetzung keinen Sinn macht. Hier muss entschieden werden, ob noch eine Liquidation in Betracht kommt oder bereits Insolvenzantrag gestellt werden muss. Bei der Auflösung/Liquidation einer GmbH sind bestimmte Formvorschriften und Pflichten zu erfüllen.

Die 4 häufigsten Fallen

Es wird eine Liquidation beschlossen, obwohl ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen

Sofern Insolvenzreife vorliegt, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Eine freiwillige Liquidation kommt dann nicht in Betracht.
→ Kap. 2

Der Liquidationsbeschluss wird nicht wirksam gefasst

Die Liquidation bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Hier ist auf die Einhaltung der Formalien zu achten (Ladungsfrist, Tagesordnung usw.), damit sichergestellt ist, dass der Beschluss auch wirklich wirksam ist. Erforderlich ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
→ Kap. 3

Der Gläubigeraufruf wird vergessen

Nachdem die Liquidation beschlossen ist, muss ein Gläubigeraufruf veranlasst werden. Nur wenn dieser nachgewiesen ist, erfolgt grundsätzlich eine Löschung der GmbH im Handelsregister nach Abschluss des Liquidationsverfahrens.
→ Kap. 3

Es wird vergessen, die Jahresabschlüsse offenzulegen

Auch während der Liquidation sind die Jahresabschlüsse im Unternehmensregister jährlich offenzulegen, die Missachtung kann mit Ordnungsgeld geahndet werden.
→ Kap. 3

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