Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.04.1999; Aktenzeichen 815 IN 12/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf DM 6.875,– netto zuzüglich DM 1.100,– Umsatzsteuer festgesetzt wird.

 

Gründe

Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG n.F. zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Allerdings vermag die Kammer die Auffassung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nicht zu teilen, daß der Rechtspfleger zur Vergütungsfestsetzung funktional nicht zuständig war. Zwar kann im Verfahren über die Entscheidung des Rechtspflegers auch die Zuweisungsentscheidung des Richters überprüft werden (vgl. OLG Frankfurt NJW 1973, 289), doch teilt die Kammer die Auffassung des Amtsrichters in seinem Beschluß vom 08.04.1999, wonach der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell zuständig ist, wenn das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung eröffnet worden ist.

Die Kammer tritt der Auffassung bei, daß die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative RPflG eine eindeutige zeitliche und keine sachliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit trifft. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Rechtspfleger aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters funktional zuständig. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn der Antrag noch vor Konkurseröffnung gestellt … aber nicht beschieden wurde, kann hier dahingestellt bleiben, da eine derartige Fallgestaltung nicht vorliegt.

In der Sache ist die Beschwerde aber begründet. Die Kammer tritt der Ansicht der vorläufigen Insolvenzverwalterin bei, daß hier für die Bemessung der Vergütung nicht nur das vorhandene Geld auf dem Sequestrationskonto zugrunde zu legen ist, sondern der voraussichtliche Wert der Insolvenzmasse, der nach dem vorgelegten Gutachten vom 09. Febr. 1999 ca. DM 80.000,– beträgt und wovon auch die Beteiligte zu 1) als Insolvenzverwalterin in ihrer Stellungnahme vom 27.04.1999 an das Insolvenzgericht ausgeht, indem sie dort auf die Masseunzulänglichkeit hinweist.

Durch § 11 Abs. 1 InsVV findet nach Ansicht der Kammer eine Verweisung auf die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters in § 1§ 9 InsVV statt (vgl. Kammerbeschluß vom 08.04.1999 – 2/9 T 298/99 –), und damit auch auf die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Hier sind daher die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie für eine Berechnungsgrundlage für den endgültigen Insolvenzverwalter. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzverwalters aber nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht, bzw. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. Diese Grundsätze auf die Vergütungsfestsetzung beim vorläufigen Insolvenzverwalter angewendet, bedeuten, daß auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltertätigkeit die Masse zu ermitteln ist und der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen ist. Es ist nicht ersichtlich, daß hier von dem angegebenen Wert von DM 80.000,– Absetzungen nach § 1 Abs. 2 InsVV zu machen sind.

Für die Vergütungsfestsetzung war daher von einem Betrag von DM 80.000,– entsprechend den Regelsätzen des § 2 InsVV auszugehen, wobei wiederum die Endsumme auf einen Betrag von 25 % zu reduzieren war, da es sich lediglich um eine vorläufige Insolvenzverwaltung gehandelt hat.

Eine Kostenentscheidung erschien nicht veranlaßt, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren gehandelt hat.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Müller Richter am LG., Schwarzer Richterin am LG., Dr. Bergmann Richter am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697041

KTS 2000, 271

ZIP 1999, 1686

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