Leitsatz (amtlich)

In den Insolvenzplan sind alle Angaben aufzunehmen, die dem Gläubiger aus seiner Sicht eine angemessene Entscheidung darüber ermöglichen, ob er einen Insolvenzplan annehmen soll oder nicht. Danach sind auch strafrechtliche Verurteilungen des Schuldners anzugeben, die eine Versagung eines Antrags auf Restschuldbefreiung rechtfertigen.

 

Normenkette

InsO §§ 220, 250 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 02.10.2007)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.10.2011; Aktenzeichen IX ZB 37/08)

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Insolvenzplan die Bestätigung versagt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner war im Bereich des Grundstückshandels tätig. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners einen Insolvenzplan vom gleichen Tag beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieser Plan sieht die Zuführung der zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten und der angebotenen Quote notwendigen Geldbeträge zum Vermögen des Schuldners durch Dritte vor. Als Quote ist ein Betrag von 0,5 % vorgesehen, die noch vorhandenen Grundstücks- bzw. Wohneigentumsrechte, die alle mit Absonderungsrechten belastet sind, sollten zu Gunsten der jeweiligen Gläubiger verwertet werden. Im darstellenden Teil ist angegeben, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und dass Versagungsgründe nicht ersichtlich seien, so dass die bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens zu erwartende Quote bei 0,0 % liegen würde. Der Plan ist dem Insolvenzverwalter zugeleitet worden, der mit Schreiben vom 1. August 2007 verschiedene Änderungen bzw. Ergänzungen des Planes vorgeschlagen hat. Weiter hat er mitgeteilt, dass gegen eine Beendigung des Verfahrens durch den vorgelegten Insolvenzplan keine Einwendungen bestünden. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 23. August 2007 entsprechend der Aufforderung des Gerichts eine Kurzfassung des Plans eingereicht. Daraufhin ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 2. Oktober 2007 anberaumt worden. Die Zustellung der Ladungen ist durch den Insolvenzverwalter bewirkt worden. Seit der Anberaumung des Termins lag der Insolvenzplan zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Mit Schreiben vom 11. September 2007 hat der Schuldner einen entsprechend den Hinweisen des Insolvenzverwalters geänderten Insolvenzplan eingereicht. Im Termin ist der Insolvenzplan zunächst erörtert worden. Nach der Feststellung der Stimmrechte ist dann über den Insolvenzplan abgestimmt worden, wobei aus der Gläubigergruppe 1), der der Beteiligte zu 1) angehört, 58,07 % für den Insolvenzplan gestimmt haben. Die als wesentlicher Bestandteil des Protokolls bezeichnete Stimmliste, ist nicht mit dem Protokoll verbunden worden. Da die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Insolvenzplan zugestimmt hat, hat das Insolvenzgericht einen Beschluss verkündet, nach dem der Insolvenzplan bestätigt wird. Der Beteiligte zu 1) hat mit einem am 12. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage u.a. unter Hinweis auf zwei strafrechtliche Verurteilungen des Schuldners sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 6, 253 InsO, 11 Abs. 1 RPflG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus seiner Gläubigerstellung, § 253 InsO. Dass ihm die notwendige Beschwerdebefugnis fehlen könnte, weil er für den Insolvenzplan gestimmt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Protokoll lässt zwar nicht eindeutig erkennen, wie über den Insolvenzplan abgestimmt worden ist, weil die zum wesentlichen Bestandteil des Protokolls gemachte Stimmliste nicht mit dem Protokoll verbunden ist und auch nicht erkennbar ist, welche der in der Akte vorhandenen Gläubigerlisten die in Bezug genommene Stimmliste darstellen sollte. Dies kann aber nicht zu Lasten des Beteiligten zu 1) gehen, der vorträgt, gegen den Plan gestimmt zu haben. Dass die Voraussetzungen des § 251 InsO nicht gegeben sind, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil dies allenfalls eine Beschränkung auf eine Rüge der Verletzung des § 250 InsO zur Folge haben kann. Die Frist nach §§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 4 InsO von zwei Wochen ist eingehalten. Die Sache ist auch entscheidungsreif. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Diese in § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehene Entscheidung, die im Falle neuen Vortrags auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu erfolgen hätte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rn. 7), ist nicht notwendige Voraussetzung der Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Frankfurt MDR 2002, 1391; OLG Stuttgart MDR 2003, 110). Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde auch unmitt...

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