8.1 Vor Zeilen 61–68a

In den Zeilen 61–68a sind von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erhaltene Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG gegeben sind. Hierdurch wird ein umständliches Verfahren vermieden, bei dem in dieser Zeile alle Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen wären, um dann nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG wieder abgezogen zu werden. Stattdessen erfolgt die Zurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG nur, wenn kein Abzug nach § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG vorzunehmen ist. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Kürzungsvorschriften erfüllt sind, unterbleibt in Zeilen 61 ff. die Hinzurechnung, sodass es dann auch nicht einer Kürzung bedarf.[1]

Die Zeilen 61 ff. enthalten nicht die Entwicklung der Hinzurechnungen oder Kürzungen der erhaltenen Gewinnausschüttungen. Diese werden vielmehr in der Anlage BEG entwickelt und die Ergebnisse in den Zeilen 64 ff. in das Formular GewSt 1 A übernommen.

Handelt es sich bei dem Stpfl. um einen Organträger, sind die Werte ohne die der vorgelagerten Organgesellschaften einzutragen.

8.2 Zeile 61

In den Zeilen 61–63 ist anzugeben, inwieweit Körperschaften oder natürliche Personen an der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, beteiligt sind. Diese Angaben sind erforderlich, da für die Gewerbesteuer die Nettomethode gilt, also auf der Ebene der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft bereits ermittelt werden muss, ob die Einkünfte aus Beteiligungen der GewSt unterliegen oder nicht. Das macht es erforderlich, festzustellen, ob die unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft beteiligten Gesellschafter Körperschaften oder natürliche Personen sind.

Zeile 61 ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck GewSt 1 A für eine Mitunternehmerschaft ausgefüllt wird. Es ist der Prozentsatz anzugeben, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Besteht die Beteiligung der Körperschaft mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft, sind die anteilig im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen zusammenzurechnen.

8.3 Zeile 62

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Körperschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, eine Organgesellschaft ist.

Anzugeben ist der Prozentsatz, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft (die Organträger ist) oder als Organträger einer Organschaftskette an der Organgesellschaft beteiligt sind. Anteile von außenstehenden Gesellschaftern dürfen nicht berücksichtigt werden, da ihnen nur Ausgleichszahlungen zustehen, nicht aber ein Anteil an den Gewinnausschüttungen. Ist die Körperschaft unmittelbar Organträger der Organgesellschaft, wird daher regelmäßig eine Beteiligung von 100 % einzutragen sein.

Ist die Körperschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, Mitglied einer Organschaftskette, ist der Prozentsatz anzugeben, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar an der obersten Organgesellschaft beteiligt sind. Für die Eintragung in Zeile 62 nicht maßgebend sind also die Beteiligungen an Organgesellschaften, die an niedrigerer Stelle in der Organschaftskette stehen, auch wenn der Vordruck GewSt 1 A für eine dieser Organgesellschaften ausgefüllt wird.

Besteht die Beteiligung der Körperschaft mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft, sind die anteilig im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen.

8.4 Zeile 63

Diese Zeile gilt sowohl für Mitunternehmerschaften als auch für Organgesellschaften. Es ist anzugeben, zu welchem Prozentsatz natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Diese Beteiligung ist rechnerisch zu ermitteln, indem der Prozentsatz von 100 % um den Prozentsatz in Zeile 61 (Mitunternehmerschaft) oder in Zeile 62 (Organgesellschaft) vermindert wird. Der verbleibende Prozentsatz stellt die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von natürlichen Personen dar. Im Fall der Organschaft dürfen Anteile außenstehender Gesellschafter nicht berücksichtigt werden.

8.5 Zeile 64

Diese Zeile ist nur von Organgesellschaften, also von Kapitalgesellschaften, auszufüllen. Einzutragen sind die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG auf Körperschaften als unmittelbar oder mittelbar Beteiligte entfallenden steuerfreien Gewinnausschüttungen. Ebenfalls einzutragen sind nach DBA und nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Beträge. Der Betrag wird in Zeile 13 der jeweiligen Anlage BEG ermittelt, wobei der Beteiligungsprozentsatz aus Zeile 62 des Vordrucks GewSt 1 A benutzt wird. Einzutragen ist daher die Summe der Zeilen 13 aller Anlagen BEG. Einzelheiten siehe Erl. zu Zeile 13 der Anlagen BEG.

8.6 Zeile 64a

In dieser Zeile sind die der Zeile 64 entsprechenden steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG einzutragen, die über eine Organgesellschaft unmittelbar...

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