Zeile 30 hat der Organträger auszufüllen. Organträger kann ein gewerbliches Unternehmen jeder Rechtsform sein, also auch ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft. Auch ein ausländisches Unternehmen kann mit einer inländischen Betriebsstätte als Organträger fungieren.

Anzugeben sind die Organgesellschaften mit zuständigem Finanzamt und Steuernummer. Die Zeile bietet nur Raum für eine einzige Organgesellschaft; bei einer größeren Zahl von Organgesellschaften sind die erforderlichen Angaben auf einem gesonderten Blatt zu machen. Aufzunehmen sind nur diejenigen Organgesellschaften, bei denen die Organschaftsbeziehung unmittelbar zu dem Unternehmen besteht, auch wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nur mittelbar ist. Daher sind mittelbare Organgesellschaften nicht anzugeben, bei denen das Organschaftsverhältnis über einen Zwischen-Organträger besteht.

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