In dieser Zeile ist das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs 2020 einzutragen, also 30 % des EBITDA dieses Wirtschaftsjahrs. Etwaige Verringerungen des EBITDA durch Umwandlungen mit Rückwirkung gem. § 2 Abs. 4 Sätze 3, 4 UmwStG sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen. Danach darf der aufnehmende Rechtsträger den EBITDA-Vortrag nicht berücksichtigen, soweit er auf den Rückwirkungszeitraum entfällt und ohne Rückwirkung nicht geltend gemacht werden könnte.

Der Betrag kann positiv oder negativ sein; ein negatives verrechenbares EBITDA verringert das vortragsfähige EBITDA nicht. Statt des negativen Betrags ist eine Null einzutragen.

Kein EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs entsteht, wenn die Zinsaufwendungen wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestands des § 4h Abs. 2 EStG in voller Höhe abziehbar sind, also wenn die Zeilen 19 oder 20 auszufüllen sind. Waren die Zinsaufwendungen dagegen in voller Höhe abziehbar, weil sie die Zinserträge nicht überstiegen, ist ein EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen.

Im Fall der Organschaft ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaften wird auf der Ebene des Organträgers einbezogen. Da eine Organschaft nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke bildet, können Organgesellschaften während der Organschaft keinen EBITDA-Vortrag bilden.

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