In diese Zeile sind die Abschreibungen einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (des EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Teilwertabschreibungen.

In dieser Zeile sind auch die Abschreibungen der Organgesellschaften zu erfassen. Die entsprechenden Werte ergeben sich für die einzelne Organgesellschaft aus Zeile 29 der Anlage OG, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 32 der Anlage OT übertragen. Ist die Organgesellschaft gleichzeitig Organträger, enthält der Betrag auch die Abschreibungen der nachgeschalteten Organgesellschaften.

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