In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu erfassen, die zu einem Untergang des Zinsvortrags führen. Es handelt sich um folgende Tatbestände:

  • Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h Abs.5 EStG): U.E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nur für Teilbetriebe vorkommen, da Körperschaften nur einen einheitlichen Betrieb haben können; die Aufgabe des Betriebs würde die völlige Einstellung jeder Tätigkeit bedeuten; auch bei nur vermögensverwaltender Tätigkeit bleibt bei diesen Körperschaften der "Betrieb" erhalten.[1] Für diese Körperschaften geht der Zinsvortrag daher erst mit ihrer Liquidation unter. Bei anderen Körperschaften (beschränkt Stpfl. oder gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG), die mehrere Betriebe unterhalten können, kann der Tatbestand der Aufgabe oder Übertragung des Betriebs aber vorliegen.
  • Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis: Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dieser Vorgang anteilig zum Untergang des Zinsvortrags führt.[2] Dafür fehlt jedoch die Rechtsgrundlage; Steuerpflichtige sollten gegen eine entsprechende verminderte Feststellung des Zinsvortrags Einspruch einlegen und gerichtliche Klärung suchen.

Sofern eine entsprechende Vermögensminderung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer REIT-AG steht, hat eine Hinzurechnung nur zu erfolgen, soweit die Vermögensminderung auf einer Ausschüttung von steuerlich vorbelasteten Gewinnen beruht (§ 19a Abs. 1 Satz 1, 2 REITG). Nur diese infolge von Ausschüttungen von vorbelasteten Einkünften entstandenen ausschüttungsbedingten Vermögensminderungen sind steuerlich nicht abziehbar und in dieser Zeile hinzuzurechnen, da die Ausschüttung aus steuerlich vorbelasteten Gewinnen des REIT nicht steuerpflichtig ist.

Die Verringerung des verbleibenden Zinsvortrags ist unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4 UmwStG und des § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG zu ermitteln. Nach beiden Vorschriften darf die Rückbeziehung einer Umwandlung nicht dazu führen, dass ein Zinsvortrag erhalten bleibt und genutzt wird, der ohne diese Rückbeziehung untergehen würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge