In dem Vordruck wird der im Jahr 2020 abzugsfähige Betrag der Spenden und Beiträge sowie der verbleibende Zuwendungsvortrag ermittelt, der im Wege des Vortrags für den Abzug von Spenden und Beiträgen in den Jahren 2021 ff. zur Verfügung steht. Die Anlage entlastet insoweit die Anlage ZVE und dient bei Organschaft auch als Anlage zu der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG.

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