Die Zeilen 12–14 sind auszufüllen, wenn im Vz 2020 ein schädlicher Beteiligungserwerb stattgefunden hat. Unter den Voraussetzungen des § 8d KStG bleiben die Verluste und Zinsen trotzdem abziehbar. Auf den 31.12.2020 hat in diesem Fall eine gesonderte Feststellung des fortführungsgebundenen Verlust- und Zinsvortrags zu erfolgen.

Nach § 8d KStG ist ein Beteiligungserwerb auf Antrag nicht "schädlich", d. h. führt nicht zum Untergang der Verlust- und Zinsvorträge, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Stattdessen sind die Verluste als "fortführungsgebundener Verlustvortrag", die Zinsen als "fortführungsgebundener Zinsvortrag" vorzutragen und gesondert von dem sonstigen Verlust- und Zinsvortrag festzustellen. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Vz, der dem Vz des Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat. Dagegen gehen die Verlust- und Zinsvorträge unter, soweit sie aus der Zeit vor der Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs resultieren, wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Vz, der dem Vz des Beteiligungserwerbs vorausgeht, Organträger ist, oder wenn sie zu dem gleichen Zeitpunkt an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Die beiden letzten Einschränkungen sollen verhindern, dass bei einem anderen Rechtsträger (Organgesellschaft, Mitunternehmerschaft) angefallene Gewinne mit dem Verlust- oder Zinsvortrag verrechnet werden können. Der fortführungsgebundene Verlust- und Zinsvortrag geht unter, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt wird, wenn der Geschäftsbetrieb so geändert wird, dass er einer andersartigen Zweckbestimmung dient, die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt, sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, Organträger wird oder auf sie Wirtschaftsgüter übertragen werden, die nicht mit dem gemeinen Wert angesetzt werden (insbesondere also als aufnehmender Rechtsträger bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung). Bedeutsam ist, dass ein Organträger von der Möglichkeit eines fortführungsgebundenen Verlust- und Zinsvortrages keinen Gebrauch machen kann. Bei der Organgesellschaft ist das schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verlustabzugsbeschränkung und die Zinsschranke bei einer Organgesellschaft während der Zeit der Organschaft nicht anzuwenden sind. Da der Begriff des "Geschäftsbetriebs" für den fortführungsgebundenen Verlust- und Zinsvortrag von überragender Bedeutung ist, wird er in § 8d Abs. 1 Satz 3, 4 KStG definiert. Der festgestellte fortführungsgebundene Verlust- und Zinsvortrag ist vor dem allgemeinen festgestellten Verlust- und Zinsvortrag zu verrechnen.

Die Zeilen 12–14 enthalten keine Einzelangaben zu dem fortführungsgebundenen Verlust- und Zinsvortrag. Die Entwicklung der festzustellenden Beträge hat, soweit es sich um inländische Verluste handelt, in Zeilen 29–37 der Anlage Verluste, soweit ausländische Verluste betroffen sind, in Zeilen 17–25 der Anlage AEV zu erfolgen.

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