In diesen Zeilen wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um Einkunftsteile bereinigt, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen. Nach der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind diese Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern der des Organträgers anzuwenden. Es ist also erst auf der Ebene des Organträgers anhand dessen Rechtsform zu prüfen, ob die Steuerbefreiungen eingreifen.

Die Eintragungen sind getrennt danach zu machen, ob der Organträger der Körperschaftsteuer (Zeile 14) oder der Einkommensteuer (Zeile 14a) unterliegt. In beiden Fällen sind die Daten in der Vorspalte einzutragen, und zwar ein positiver Betrag mit positivem, ein negativer Betrag mit negativem Vorzeichen. Der Betrag aus Zeile 14 wird aus der Vorspalte in die Hauptspalte übertragen, um dort dem Organeinkommen hinzugerechnet oder abgerechnet zu werden. Dadurch geht das korrigierte Organeinkommen über Zeile 25 der Anlage OT und Zeile 38 der Anlage ZVE in das zu versteuernde Einkommen des Organträgers, der eine Körperschaft ist, ein. Der Betrag in Zeile 14a wird dagegen nicht in die Hauptspalte übertragen, da er nur Einkommensteuerpflichtige betrifft. Er ist bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Die Beträge in den Zeilen 14 und 14a sind jeweils in einer Summe einzutragen und werden auch in jeweils einer Summe nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Besteuerungsgrundlagen erfolgt in der Anlage nicht. Auch erfolgt keine gesonderte Feststellung der Einzelfaktoren. Sie bilden nur unselbstständige Besteuerungsgrundlagen der Feststellung des Korrekturbetrags. Für die Ermittlung der Korrekturbeträge stellt die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema zur Verfügung, das über www.Elster.de abgerufen werden kann (vgl. S. 159). In die Zeilen 14 und 14a der Anlage OT sind auch die Beträge der Zeilen 30a, 30b der Anlage OG einzutragen; insoweit wird auf die Erl. hierzu verwiesen.

Soweit die Einkünfte über eine Organträger-Personengesellschaft bezogen werden, ergeben sich die Angaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Einkünfte aus der Anlage FE-OT.

Durch die Korrekturbeträge in den Zeilen 14 und 14a wird die modifizierte Bruttomethode umgesetzt, bei der über die Anwendung von rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen auch bei Besteuerungsgrundlagen aus der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers entschieden wird. Zur modifizierten Bruttomethode siehe Vor Zeile 1 der Anlage OG.

In Betracht kommen im Wesentlichen folgende Korrekturen:

  • In Zeile 14 sind die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Bezüge mit negativem Vorzeichen einzutragen, wenn die Organgesellschaft Ausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft erhalten hat, an der sie beteiligt ist. Erfasst werden auch Einkünfte, die zwar nicht nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerfrei sind, wohl aber nach DBA. Ein Unterschied kann sich ergeben, weil die Steuerbefreiung aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs nach DBA nicht davon abhängt, dass die qualifizierte Beteiligung bereits am 1.1. des Jahres bestanden hat. Das von der Organgesellschaft erzielte Einkommen ist bisher nicht um diese Beträge gekürzt worden. Zwar ist dieser Betrag bereits in Zeile 85 der Anlage GK der Organgesellschaft enthalten. Dadurch werden die Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG aber noch nicht bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft gekürzt, da der in Zeile 85 der Anlage GK der Organgesellschaft ausgewiesene Betrag gemäß Zeile 108 der Anlage GK nicht in die Anlage ZVE der Organgesellschaft übernommen wird. Das Einkommen der Organgesellschaft ist also nicht um die steuerfreien Ausschüttungen gekürzt, sondern wegen der Bruttomethode als steuerpflichtig behandelt worden.
  • Entsprechendes gilt für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu diesen Einkünften i. H. v. 5 % der Einkünfte. Sie sind mit positivem Vorzeichen zu berücksichtigen.
  • Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, sind von der Organgesellschaft bezogene Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG in Zeile 14a zu berücksichtigen, allerdings nur derjenige Teil der Beträge, der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei ist, d. h. 40 % dieser Beträge, die mit negativem Vorzeichen einzutragen sind. Soweit die Erträge steuerpflichtig sind, sind sie in dieser Zeile nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen, die mit den steuerfreien Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig und daher mit 40 % hinzuzurechnen.
  • Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG sind mit negativem Vorzeichen in Zeile 14 zu berücksichtigen, wenn der Organträger eine Körperschaft ist, jedoch in Zeile 14a, wenn er der Einkommensteuer unterliegt. Es handelt sich um Gewinnausschüttungen einer Zwischengesellschaft i. S. d. §§ 7ff. AStG, soweit für das laufende oder die vorangegangenen 7 Kalender- oder Wirtschaftsjahre Hinzurechnungsbeträge angesetzt worden sind. Die Beträge sind auch in Zeile 89 der Anlag...

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