Da ein Organträger für jede seiner Organgesellschaften eine gesonderte Anlage OT abzugeben hat, ist in Zeile 1 die laufende Nummer der jeweiligen Anlage OT anzugeben.

Ist der Organträger eine Personengesellschaft, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist, ist die Körperschaft wie ein Organträger zu behandeln, hat also die Anlage OT für jede ihrer Organgesellschaften auszufüllen. Die anteiligen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften der Personengesellschaft sind von den Gesellschaftern der Organträger-Personengesellschaft aus der von der Personengesellschaft auszufüllenden Anlage FE-OT zu übernehmen.

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