In diesen Zeilen werden Werte der Organgesellschaft zusammengefasst, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Faktoren werden nach dem Bruttoverfahren des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2a KStG nicht bei der Organgesellschaft, sondern endgültig erst bei dem Organträger ermittelt. Zu diesem Zweck werden diese Faktoren nach dem "optimierten Bruttoverfahren" gesondert ermittelt und in einer Summe festgestellt; hierzu Zeilen 14, 14a der Anlage OT. Nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt werden daher nicht die Einzelfaktoren, sondern nur die Summe aller dieser Faktoren (Zeilen 30a, 30b). Bei den in Zeilen 21c ff. einzutragenden Faktoren handelt es sich um Detailangaben zu

  • steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen und ähnlichen Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG (Zeile 21c);
  • Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang oder Veranlassungszusammenhang stehen (Zeile 21d);
  • Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien inländischen Einnahmen eines Spezial-Investmentfonds lt. Zeile 153 der Anlage GK in Zusammenhang stehen (Zeile 22);
  • Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien inländischen Immobilienerträgen eines Spezial-Investmentfonds lt. Zeile 159 der Anlage GK in Zusammenhang stehen (Zeile 23):
  • Betriebsvermögensminderungen zu nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalbeteiligungen (Zeile 23a),
  • steuerfreien Anleger-Freistellungsgewinnen bzw. Teilfreistellungsgewinnen bei Investmenterträgen bei natürlichen Personen als Organträger (Zeilen 23b-23c);
  • Korrekturen bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung (Zeile 24),
  • Daten für die Anwendung der Zinsschranke (Zeilen 27–30),
  • Korrekturen, wenn die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist (Zeilen 30a-30d);
  • Angaben zum Progressionsvorbehalt bei DBA-Freistellung, die erforderlich sind, wenn Organträger eine natürliche Person ist oder eine Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind (Zeilen 31, 32),
  • dem bei dem Organträger zu berücksichtigende Sanierungsertrag (Zeile 33).

Die in den Zeilen 21c ff. enthaltenen Werte werden zum Teil für die Ermittlung der Korrekturbeträge in Zeilen 14, 14a der Anlage OT benötigt, zum Teil in die Zeilen 27 ff. des Vordrucks OT des Organträgers übernommen.

Ist die Organgesellschaft zugleich Organträger, sind in diese Zeilen nur die eigenen Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen, nicht die der nachgeschalteten Organgesellschaften.

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